Allgemeine Verkaufsbedingungen von 21ct
[Stand: 24.01.2019]
§1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäfts-beziehungen mit unseren Geschäftspartnern („Auftraggeber“). Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von 21ct erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftraggebern über die von 21ct angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber in der zum Auftragszeitpunkt aktuellen Version, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Die AVB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Diese AVB gelten ausschließlich, selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäfts-bedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftrag-gebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihre Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote von 21ct sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, selbst wenn wir Ihnen Muster, technische Dokumentationen, sonstige Produkt- oder Leistungs-beschreibungen zukommen lassen.
(2) Die Beauftragung von 21ct durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertrags-angebot. 21ct ist berechtigt dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang des Auftrags anzunehmen.
(3) Auftragsänderungen jeglicher Art müssen schriftlich oder in elektronischer Form mitgeteilt werden und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertrags-parteien. Eine einseitige Auftragsänderung durch eine der Vertragsparteien ist ausgeschlossen.
§3 Leistungen / Einzelaufträge
(1) 21ct verpflichtet sich, die mit dem Auftraggeber auf der Grundlage der vorliegenden AVB geschlossenen Einzelaufträge vertragsgemäß zu erfüllen.
(2) Einzelaufträge sind bindend, soweit Sie schriftlich oder in elektronischer Form erteilt und von 21ct schriftlich bestätigt wurden.
§4 Allgemeine Hinweise zum Leistungsumfang und zur Gewährleistung und Haftung
(1) Websiteerstellung und Pflege:
a) Leistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Websites beziehen sich nur auf das Design und die Konstruktion der Website. Für den Betrieb, die Aktualisierung und das Durchführen von Sicherheitsupdates ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
b) 21ct übernimmt keine Gewähr für die Inhalte der im Kundenauftrag erstellten Webseiten. Der Auftraggeber ist für die Inhalte der Website selbst verantwortlich und hat diese auf Ihre Rechtsmäßigkeit und Unbedenklichkeit (u.a. keine Verwendung von pornografischen, rassistischen, diskriminierenden, bedrohlichen Inhalte) oder auf Rechte Dritter (Urheberrecht, Markenrecht etc.) sorgfältig zu überprüfen.
c) 21ct übernimmt keine Haftung für Sicherheitslücken, die auf eine Unterlassung von Vertragspflichten im Verantwortungsbereich des Auftraggebers zurückzuführen sind. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
d) 21ct übernimmt keine Haftung für die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten (Bilder, Schriftstücke und sonstige Informationen). Der Auftraggeber hat die Inhalte auf Ihre Rechtsmäßigkeit und Unbedenklichkeit (u.a. keine Verwendung von pornogra-fischen, rassistischen, diskriminierenden, bedrohlichen Inhalte) oder auf Rechte Dritter (Urheberrecht, Markenrecht etc.) sorgfältig zu überprüfen. Bestehen Anhaltspunkte gegen die Unbedenklichkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, so ist 21ct nicht verpflichtet diese auf der Website einzuarbeiten.
(2) Eventplanung und Koordination:
21ct tritt nicht als Veranstalter von Events der Auftraggeber auf. Die von 21ct erbrachten Leistungen im Umfeld von Eventplanung und -koordination erfolgen ausschließlich im Bereich einer beratenden Tätigkeit.
(3) Newsletter-Versand:
a) Die von 21ct durchgeführten Newsletter-Versendungen erfolgen ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber garantiert, dass die erforderlichen Einwilligungen seiner Kunden zum Erhalt des Newsletters vorliegen. Für den Inhalt der Newsletter ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Eine Versendung erfolgt nur nach zuvor erteilter schriftlicher Genehmigung des Inhalts durch den Auftraggeber.
b) 21ct übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Die Regelungen zur Haftungsbeschränkung in § 13 finden dementsprechend Anwendung.
(4) Social-Media-Marketing:
21ct übernimmt keine Gewähr für die Inhalte der im Kundenauftrag erstellten Social-Media-Einträge. Der Auftraggeber ist für die Inhalte der Social-Media-Einträge selbst verantwortlich und hat diese auf Ihre Rechtsmäßigkeit und Unbedenklichkeit (u.a. keine Verwendung von pornografischen, rassistischen, diskriminierenden, bedrohlichen Inhalte) oder auf Rechte Dritter (Urheberrecht, Markenrecht etc.) sorgfältig zu überprüfen.
(5) Audiovisuelle Gestaltung
21ct übernimmt keine Gewähr für die Inhalte erstellter Hörfunkspots oder Videos. Es obliegt dem Auftraggeber die angefertigten Arbeiten vor der Veröffentlichung auf deren rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. 21ct weist ausdrücklich darauf hin, dass der Auftraggeber auch für die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit verantwortlich ist.
(6) Ausstellungsgestaltung
Wird 21ct zur Planung und Installation von Exponaten im öffentlichen Raum beauftragt, so obliegen sämtliche Versicherungspflichten, die mit der Installation des Exponats im öffentlichen Raum einhergehen, dem Auftraggeber.
§5 Abnahme und Annahmeverzug
(1) Die von 21ct erbrachten werkvertraglichen Arbeiten sind vom Auftraggeber nach der Fertigstellung und Meldung der Abnahmebereitschaft unverzüglich abzunehmen.
(2) Eine Verweigerung der Abnahme bei künstlerischen Tätigkeiten wegen bloßen Nichtgefallens ist nicht statthaft. Etwas anderes ergibt sich, wenn konkrete vertragliche Vorgaben zur künstlerischen Gestaltung oder zur Beschaffenheit der Leistung im Einzelvertrag beschrieben wurden.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v 5 % der vereinbarten Vergütung, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§6 Lieferzeit und Verzug
(1) Die Lieferfrist/ der Fertigstellungstermin ergibt sich aus den zugrundeliegenden Einzelverträgen mit den Auftraggebern.
(2) Die vereinbarten Liefertermine stehen stets unter dem Vorbehalt der ordnungs-gemäßen und zeitigen Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten (siehe §7) nicht nach, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.
(3) Kann 21ct verbindliche Liefertermine, die in den Einzelaufträgen zugesagt wurden, aus Gründen die 21ct nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, so wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert und ein neuer voraussichtlicher Liefertermin mitgeteilt. Sollte die vertraglich zugesagte Leistung auch zum neuen Liefertermin nicht erbracht werden können, so ist 21ct berechtigt ganz oder teilweise, unter Erstattung der ggf. bereits erbrachten Gegenleistung des Auftraggebers, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung ist immer dann gegeben, wenn ein Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Unterauftragnehmer vorliegt.
(5) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Es bedarf jedoch der vorherigen Mahnung durch den Auftraggeber.
(6) 21ct ist nicht schadenersatzpflichtig, sofern er selbst nicht beliefert wird. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und eventuelle Anzahlungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§7 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat der Auftraggeber 21ct alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, damit eine Erfüllung des Auftrags in der vereinbarten Lieferzeit möglich ist. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind.
§8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung von 21ct ergibt sich aus den diesen AVB zugrundeliegenden Einzelaufträgen.
(2) Die in den Einzelaufträgen vereinbarten Leistungsvergütungen sind bindend.
(3) Die in den Einzelaufträgen vereinbarten Leistungsvergütungen sind Nettobeträge.
(4) Sofern nicht in den Einzelaufträgen anders geregelt, werden Fahrt- und Reisekosten gesondert in Rechnung gestellt.
(5) Der Vergütung der durch 21ct erbrachten Leistungen ist fällig ab dem Zugang der Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme der Leistung und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
(6) Mit dem Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Vergütungsanspruch ist während des Verzugs zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen.
(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, sofern sein Anspruch rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist. Sollte die Leistung mangel-haft sein bleiben die Rechte des Auftraggebers unberührt.
§9 Nutzungsrechte
(1) Der Umfang der von 21ct an den Auftraggeber zu übertragenden Nutzungsrechte, richtet sich nach den Vereinbarungen des Einzelvertrags zwischen 21ct und dem Auftrag-geber. 21ct überträgt dem Auftraggeber alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Einzelvertrags benötigten Nutzungsrechte.
(2) Sollte sich aus den Einzelaufträgen nichts anderes ergeben, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Leistungsvergütung jeweils ein einfaches Nutzungsrecht. Die Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen, schriftlichen Genehmigung durch 21ct.
§10 Eigentums- und Rechtevorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag, behalten wir uns das Eigentum an den übergebenen Unterlagen, Muster, Entwürfe und sonstigen Gegenständen vor. Gleiches gilt für die Übertragung für Nutzungs- und Verwertungsrechten der von 21ct erbrachten Leistungen. Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dem Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung übertragen.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Unterlagen, Muster, Entwürfe und Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Zahlungsverpflichtungen, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die übergebenen Unterlagen, Muster, Entwürfe und Gegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf 21ct diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§11 Geheimhaltungsverpflichtung
(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, die die Parteien miteinander austauschen, vertraulich, mit der dazu nötigen Sorgfalt zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Als vertrauliche Informationen in diesem Sinne, unabhängig von dem Medium in dem Sie enthalten sind, gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend, Produktinformationen, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Designvorschläge, Muster etc.
Die Weitergabe von Informationen an Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei gestattet. Im Falle einer Weitergabe muss sichergestellt werden, dass die in diesem Dokument getroffenen Vereinbarung, auch dem Empfänger der Informationen auferlegt werden. Für die Einhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtung haftet die jeweils weitergebende Partei.
Die Weitergabe von Informationen an Unterauftragnehmern zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten ist 21ct gestattet, sofern die Geheimhaltungspflichten auch dem Unterauftragnehmer auferlegt werden.
Vertrauliche Informationen oder Teile davon dürfen ohne die vorherige Zustimmung der Partei, die die Informationen bereitgestellt hat, nicht unmittelbar oder mittelbar gewerblich verwendet werden.
Eine Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht für Informationen, die
a) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich wurden;
b) den Parteien von einem Dritten, ohne Vertraulichkeitsverpflichtung, offen gelegt wurden
c) eigenständig und ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gewonnen wurden
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen von 21ct zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind.
(3) Nach Erfüllung des Vertrages sind alle an den Auftragnehmer übermittelten Unterlagen an 21ct zurückzugeben oder auf schriftliche Anweisung hin ordnungsgemäß zu vernichten.
§12 Mängelansprüche
(1) Die Ansprüche des Auftraggebers für Sach- und Rechtsmängel richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. 21ct ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(3) Der Auftraggeber hat zur Geltendmachung seiner Mängelansprüche den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachzukommen. Zeigt sich im Zeitpunkt der Lieferung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, hat der Auftrag-geber diesen unverzüglich 21ct in schriftlicher Form anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind gegenüber 21ct innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung bzw. vollständiger Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen. Die gleiche Anzeigefrist gilt für versteckte Mängeln, ab der Entdeckung des Mangels.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Anzeigepflichten nicht nach, so ist die Haftung für den nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach der Abnahme der durch 21ct erbrachten Leistung. Festgestellte Mängel sind 21ct unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen.
§13 Haftungsbeschränkung
(1) Ansprüche der Auftraggeber auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet 21ct nur auf den vertrags-typischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von 21ct, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit 21ct den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit 21ct und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkt-haftungsgesetzes bleiben unberührt.
§14 Unteraufträge
21ct ist berechtigt sich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen und Unteraufträge zu erteilen.
§15 Datenschutz
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an 21ct, z.B. zur Durchführung von Newsletter-Versendungen, sichert der Auftrag-geber zu, dass eine rechtliche Grundlage zur Übermittlung der Daten gegeben ist und die betroffenen Personen über die Datenweitergabe ordnungsgemäß informiert wurden. Der Auftraggeber prüft die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung personen-bezogener Daten durch 21ct. Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, so schließt der Auftrag-geber mit 21ct einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ab.
Des Weiteren verpflichten sich die Parteien personenbezogene Daten nur im Umfang zu verarbeiten, wie es zur Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten notwendig ist. Der Grundsatz der Zweckbindung der Datenverarbeitung und der Datensparsamkeit ist zu beachten.
§16 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag sind die für Ingelheim am Rhein zuständigen Gerichte.
(2) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (CISG).
(3) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von 21ct.
§17 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Regelung des § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.